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| Ehrenzeichen des Ministerpräsidenten für TSV-Ehrenamtliche |
vom 08.07.2010 |
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Geschäftsführerin Brigitte Neumaier, der Verwalter der vereinseigenen Anlagen, Wolfgang Opiela, und der Leiter der Abteilung Leichathletik, Otto Dwaliawilli, erhielten das Ehrenzeichen des bayerischen Ministerpräsidenten. Damit wird deren jahrelanges ehrenamtliches Engagement für den TSV 1868 Aichach gewürdigt.
Die Ehrenzeichen wurden durch Landrat Christian Knauer verliehen.
Im Bild oben Brigitte Neumaier mit Landrat Christian Knauer; unten die Geehrten Otto Dwaliawilli (links) und Wolfgang Opiela (rechts) mit TSV-Vorsitzendem Klaus Laske.
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| Vereinsehrennadel in SIlber für Mitarbeiter der Sportkegler-Abteilung |
vom 08.07.2010 |
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Jürgen Küchler und Klaus Maurer, beide seit vielen Jahren in der Abteilungsleitung der TSV-Sportkegler engagiert, wurden im Rahmen der Saisonabschlussfeier der Kegler durch den Vorsitzenden des Vereins, Klaus Laske, mit der Ehrennadel in Silber ausgezeichnet. Im Bild von links Jürgen Küchler, Klaus Laske und Klaus Maurer.
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| 10 Jahre erfolgreiche Partnerschaft |
vom 26.04.2010 |
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Eine erfolgreiche Partnerschaft, die nunmehr schon seit zehn Jahren besteht, wurde im TSV-Re(h)-staurant bei Kaffee und Kuchen gefeiert: Die Vorstandschaft des TSV 1868 Aichach bedankte sich in diesem Rahmen bei den Wirtsfamilien Reh und den Familien Federico und Umberto von Beck-Peccoz für eine gute und für beide Seiten erfreuliche Zusammenarbeit, die am 1. April 2000 begann und – so TSV-Vorsitzender Klaus Laske – noch hoffentlich recht lange bestehen bleibt. Eingeladen zu der Kaffeerunde waren auch die Ehefrauen der TSV-Vorstandsmitglieder - sie hatten für das Kuchenbüfett gesorgt – sowie der Partner, den Familien Reh und der Brauerei Kühbach. Auch Bürgermeister Klaus Habermann und Gattin Heidi waren in der Runde dabei und das Stadtoberhaupt sagte Dankeschön dafür, dass die hervorragende TSV-Gastronomie einen wesentlichen Anteil am guten Ruf der Stadt hat, wenn es um die Bewirtung bei Veranstaltungen in der als Stadthalle genützten Vereinshalle und den weiteren Anlagen geht.
Im Bild die drei TSV-Vorsitzenden mit den Familien der Geschäftspartner.
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| Vorstandschaft im Amt bestätigt |
vom 26.04.2010 |
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Bei der Generalversammlung 2010 wurde die bisherige Vorstandschaft in ihren Ämtern bestätigt.
Wiedergewählt wurden: 1. Vorsitzender Klaus Laske, seine beiden Stellvertreter Robert Held und Peter Hermannstädter, Geschäftsführerin Brigitte Neumaier, Wolfang Opiela bleibt Verwalter der vereinseigenen Anlagen, Frauenbeauftragte Christa Schmidt. Die Abteilungen werden noch ihren Sprecher für den Vorstand wählen, zur Wiederwahl stellt sich Rudi Sattler zur Verfügung. Im Bild von links Wolfang Opiela, Christa Schmidt, Robert Held, Klaus Laske, Brigitte Neumaier und Peter Hermannstädter
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| Drei neue Ehrenmitglieder beim TSV 1868 Aichach |
vom 26.04.2010 |
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Seine Generalversammlung 2010 nutzte der TSV 1868 Aichach zur Ehrung verdienter und langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Robert Held, stellvertretender Vorsitzender und Ringer-Abteilungsleiter, wurde ebenso zum Ehrenmitglied ernannt wie Martin Kerle, der Chef der Kegler, und Rudi Sattler, der Abteilungsleiter der Jedermannturner. Darüber hinaus gab es für langjährige Mitglieder des Turnrats Auszeichnungen des Bayerischen Landessportverbands. Im Bild hinten von links Robert Held, Heinz Neumaier, Peter Hermannstädter, Martin Kerle, Otto Dwaliawili, Annette Markowski, Thomas Wolf, Brigitte Neumaier, Heinrich Hutzler und Rudi Sattler; vorne Wolfgang Opiela.
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| Neue Vereinssatzung gebilligt |
vom 05.04.2010 |
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Neue Satzung des TSV 1868 Aichach
In der Generalversammlung am 23. April billigten die Mitglieder einstimmig die neue Satzung des TSV 1868 Aichach, die mit der Eintragung ins Vereinsregister gültig wird.
Hier der Text der neuen Satzung
Satzung des Turn- und Sportvereins Aichach 1868 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Aichach 1868 e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aichach und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. In gleicher Weise wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den jeweiligen Fachverbänden der Abteilung, denen das Mitglied angehört, vermittelt, sofern der Verein Mitglied der betreffenden Fachverbände ist.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen,
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Turnrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Turnrat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Turnrat erlassen und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Turnrat.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahl- und Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaige von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Turnrats zulässig. Dieser entscheidet alsdann vereinsintern endgültig. Das Mitglied kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch den Turnrat gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Beschlusses des Vorstands bzw. des Turnrats zu laufen.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz (3) für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geregelt werden:
a) Verweis,
b) Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,--,
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels Postzustellungsurkunde oder per Boten gegen Empfangsbestätigung zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
(2) Die Abteilungen können Abteilungsbeiträge festsetzen.
(3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
(4) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 3 und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(5) Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge und deren Fälligkeit erfolgt durch die Abteilungsversammlung.
(6) Die Geldbeiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand,
• der Turnrat,
• die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem/der
• 1. Vorsitzenden,
• zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
• Geschäftsführer,
• Verwalter der vereinseigenen Anlagen,
• Vertreter der Abteilungsleiter,
• Frauenvertreterin.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die beiden Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Turnrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als EUR 10.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Turnrat bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Turnrat
(1) Der Turnrat setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes,
• den Abteilungsleitern,
• den Veranstaltungskassieren,
• dem Fähnrich.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Die Mitglieder des Turnrats werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Turnrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Turnrat berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(4) Der Turnrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Turnrat schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand durch Veröffentlichung in den Aichacher Nachrichten und der Aichacher Zeitung. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Akklamation, es sei denn, dass mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl/Abstimmung beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung von Vorstand und Turnrat,
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen,
e) Entgegennahme der Berichte aus dem Vorstand und von den Abteilungsleitern,
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Zustimmung des Turnrats rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrats das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleiter auf die Dauer von zwei Jahren. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Aichach mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 15 Haftung des Vereins
Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme von Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Die Neufassung der Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am … in … beschlossen und tritt … mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
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| Gütesiegel Sport pro Gesundheit |
vom 08.06.2009 |
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Für sein qualifiziertes Angebot im Bereich Gesundheitssport wurde der TSV 1868 Aichach erneut über den Deutschen Turner-Bund mit dem Gütesiegel „Sport pro Gesundheit“ des Deutschen Olympischen Sportbunds und der Bundesärztekammer ausgezeichnet. Die Berechtigung zu diesem Gütesiegel, das bis 31. März 2011 zuerkannt ist, hat für den Verein Übungsleiterin Christa Schmidt erworben, die für die Bereiche Wirbelsäulengymnastik, Walking und Nordic Walking sowie Fit forever – Präventionssport wiederum erfolgreich die entsprechenden Weiterbildungskurse absolviert hat. Das Qualitätssiegel „Sport pro Gesundheit“ wird von den Krankenkassen anerkannt, entsprechende Vergünstigungen für die Kassen-Mitglieder sind bei der Teilnahme an den oben genannten Kursen daher möglich. Bei diesen Kursen sind die Angebote so ausgerichtet, dass die individuellen Voraussetzungen eines jeden Kursteilnehmers berücksichtigt werden und jeder eine für ihn optimale Belastung abhängig von seiner persönlichen Leistungsfähigkeit einhalten kann. Die Urkunde mit dem Gütesiegel überreichte TSV-Vorsitzender Klaus Laske an Christa Schmidt, die im TSV 1868 Aichach übrigens für den Gesamtbereich Turnen als Abteilungsleiterin und als Frauenbeauftragte im Verein tätig ist.
Weitere Infos bei Christa Schmidt, Telefon (08251)25 94.
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